AGB Gästehaus Bergwinkl

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gästehaus Bergwinkl

Mit Ihrer Buchung werden diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Bestandteil des mit dem Gästehaus Bergwinkl (nachfolgend: Beherbergungsbetrieb) geschlossenen Vertrages, soweit nicht im jeweiligen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.

Wir bitten Sie deshalb, die nachfolgenden Bedingungen aufmerksam zu lesen.

1. Vertragsgegenstand und Vertragsparteien

1.1 Diese AGB gelten für die mit dem Beherbergungsbetrieb geschlossenen Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern bzw. Ferienwohnungen zur Gästebeherbergung sowie die vom Beherbergungsbetrieb weiter erbrachten Leistungen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.

1.3 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, über das Internet oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem Beherbergungsbetrieb den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

1.4 Der Vertrag mit dem Beherbergungsbetrieb kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch den Beherbergungsbetrieb zustande. Dem Beherbergungsbetrieb steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. Der Beherbergungsbetrieb kann sich für den Vertragsschluss durch eine Vermittlungsstelle (z.B. die örtliche Tourist-Information) vertreten lassen.

1.5 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt des Angebots ab, so liegt in der Buchungsbestätigung ein neues Angebot an den buchenden Gast, das dieser innerhalb einer Frist von 7 Tagen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder dessen Vertreter annehmen kann. Während dieser Frist sind der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter an den Inhalt dieses neuen Angebotes gebunden. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Bezahlung der Anzahlung bzw. der Buchungssumme) gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder dessen Vertreter erfolgen.

1.6 Vertragspartner sind der Gast und der Beherbergungsbetrieb. Bucht ein Gast oder ein Dritter für mehrere Personen, so steht der Buchende, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat, für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein.

2. Leistungen und Anreise, Preise, Obliegenheiten

2.1 Leistungspflichten des Beherbergungsbetriebs. Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft ab 15.00 Uhr und für die vereinbarte Dauer zur Verfügung zu stellen und die weiter vereinbarten Leistungen zu erbringen. Wurde seitens des Beherbergungsbetriebs nicht die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt, besteht seitens des Gastes kein Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer.

Die gebuchte Unterkunft wird vom Leistungsträger am Anreisetag
grundsätzlich bis 18.00 Uhr freigehalten. Der Gast ist verpflichtet, den
Leistungsträger über eine voraussichtlich spätere Anreise rechtzeitig zu
informieren.

2.2 Leistungspflichten des Gastes
Der Gast ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft abzunehmen und den
geltenden oder vereinbarten Unterkunftspreis zu entrichten. Dies gilt auch
für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Beherbergungsbetriebes gegenüber Dritten.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10.00 Uhr
geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Beherbergungsbetrieb über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen.

2.3 Preise und Preisanpassung
Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und
Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen
sind Leistungen und Tarife freibleibend.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte
Mehrwertsteuer ein. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung mehr als 4 Monate liegen.

Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast
nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der
Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.

2.4 Weitere Vertragspflichten und Obliegenheiten des Gastes
Der Gast darf die gebuchte Unterkunft nur bestimmungsgemäß verwenden und hat die Räume und die Einrichtung pfleglich und soweit vorhanden im Einklang mit den Bestimmungen einer Benutzungs- oder Hausordnung zu verwenden.

Die Unterkunft ist lediglich vom Gast und den weiteren, sich aus der
Buchungsbestätigung ergebenden Personen in Anspruch genommen werden. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte und insbesondere eine Untervermietung ist nicht gestattet.

Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel, Störungen und Gebrauchsbeeinträchtigungen unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich beeinträchtigt, so hat der Gast dem Beherbergungsbetrieb eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Gast berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Einer Frist zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn der Beherbergungsbetrieb die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Abhilfe unmöglich ist oder dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts unzumutbar ist bzw. der Gast ein für den Beherbergungsbetrieb erkennbares besonderes Interesse an der außerordentlichen Kündigung hat.

2.5 Verlängerung der Beherbergung.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Gast seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Vermieter der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Vermieter trifft dazu keine Verpflichtung.

2.6 Haustiere
Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

3. Bezahlung, Aufrechnung und Sicherheiten

3.1 Fälligkeit des Beherbergungspreises und Anzahlung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde sind Beherbergungsleistungen einschließlich der Neben-, Verbrauchs- und Zusatzkosten (z.B. Telefon etc.) spätestens am Tage der Abreise unmittelbar an den Beherbergungsbetrieb zu bezahlen. Auch ohne gesonderte Vereinbarung ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, vom Gast eine Anzahlung in Höhe von 10 bis 30 Prozent der Buchungssumme zu verlangen. Er ist zudem berechtigt, während des
Aufenthaltes des Gastes aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer
Zwischenrechnung jederzeit fällig zustellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

Rechnungen des Beherbergungsbetriebs sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Ist der Gast Verbraucher, so gilt dies nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Bei Zahlungsverzug ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins und im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins geltend zu machen. Dem Beherbergungsbetrieb bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens vorbehalten.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Beherbergungsbetrieb eine Mahngebühr von 5,00 Euro erheben.

3.2 Kreditkarten, Schecks und sonstige Zahlungsmittel
Es steht dem Beherbergungsbetrieb in jedem einzelnen Fall frei, ob und
welche Kreditkarte er bei Vorlage akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn
durch Aushänge oder durch Auskunft des Personals eine grundsätzliche
Akzeptanz von Kreditkarten angezeigt wird.

Die Entgegennahme von Kreditkarten, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt nur erfüllungshalber.

3.3 Aufrechnung
Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Beherbergungsbetriebs aufrechnen oder mindern.

3.4 Sicherheiten
Bezahlt ein Gast die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Gast eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung
zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.

4. Leistungsänderung oder Abweichung

Nach Abschluss des Vertrages kann es in seltenen dringenden Fällen zu einer erforderlichen Änderung oder Abweichung vom vertraglich geschuldeten Inhalt der gebuchten Leistung kommen. Derartige Änderungen sind nur zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung führen und für die Abweichung eine sachliche Rechtfertigung besteht.

Eine nicht erhebliche und zumutbare Abweichung liegt z.B. in der Regel dann vor, wenn der Leistungsträger dem Gast bei einer Beherbergungsleistung eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt, weil der gemietete Raum unbenutzbar geworden ist oder wichtige betriebliche Gründe die Umquartierung bedingen.

Der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter sind verpflichtet, den Gast unverzüglich über Änderungen oder Abweichungen bezüglich der vertraglich vereinbarten Leistung zu informieren. Dem Gast ist ggf. die Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung zu geben oder, falls eine solche aus Gründen unmöglich ist, die nicht vom Beherbergungsbetrieb zu vertreten sind, ein kostenfreier Rücktritt von der Buchung anzubieten. Ist bei einer Beherbergungsleistung der Beherbergungsbetrieb aus dringenden Gründen gezwungen, eine Stornierung vorzunehmen, so ist dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Gast unverzüglich ein anderes, mindestens gleichwertiges Quartier erhält. Etwaig entstehende Mehrkosten für ein Ersatzquartier gehen zu Lasten des jeweiligen Leistungsträgers. Im Falle einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbes. Minderung und Schadensersatz) unberührt.

5. Rücktritt vom Vertrag und Nichtanreise

5.1 Rücktritt des Gastes
Der Gast kann jederzeit bis zum Beginn der gebuchten Leistung durch Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll zur Meidung von Missverständnissen schriftlich per Post, per Telefax oder per Email erfolgen.

Tritt der Gast von der Buchung zurück oder nimmt er die gebuchte Leistung nicht in Anspruch, so bleibt die Verpflichtung des Gastes zur Entrichtung der Buchungssumme/des Beherbergungspreises grundsätzlich bestehen.

Der Beherbergungsbetrieb wird sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Belegung der Unterkunft bemühen, wobei er nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen zur anderweitigen Vermietung zu unternehmen. Im Falle einer anderweitigen Belegung hat sich der Beherbergungsbetrieb diese anrechnen zu lassen. Konnte eine anderweitige Belegung nicht erreicht werden, hat sich der Beherbergungsbetrieb die ersparten Aufwendungen in Anrechnung bringen zu lassen.

Stornogebühren – es gelten folgende Regelungen :

Bis spätestens 6 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

Nach dem o.g. Zeitraum von 6 Monaten vor Ankunft des Gastes, ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

STORNO – GEBÜHREN

ACHTUNG: Geänderte Stornobedingungen wegen Corona-Pandemie:

Im Falle eines Erlasses der bayerischen Staatsregierung bzw. der Bundesregierung, könnten Sie selbstverständlich kostenlos für einen späteren Zeitraum umbuchen bzw. im Falle  eines Betriebsverbotes in dem gebuchten Zeitraum, kostenlos stornieren.  

*********

Bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %

ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %

ab dem 7. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts

oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des gesamten Reisepreises

Die angegebene Quote bezieht sich jeweils auf den vollen Buchungspreis einschließlich aller Nebenkosten, wobei etwaige öffentliche Abgaben wie Fremdenverkehrsbeitrag und Kurtaxe außer Betracht bleiben.

Es wird zur Vermeidung unnötiger Kosten bei unvorhersehbarer Verhinderung des Reiseantritts dringend der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen.

5.2 Rücktritt / Kündigung des Beherbergungsbetriebs
Ist dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt worden, so ist der Beherbergungsbetrieb innerhalb der vereinbarten Frist ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Anfragen anderer Gäste nach den
gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels die
Buchung des Hotels nicht endgültig bestätigt.
Ein Rücktrittsrecht des Beherbergungsbetriebs besteht ferner dann, wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der hierfür gesetzten Frist (7 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung) geleistet wird.

Ferner ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Wichtige Gründe sind unter anderem (aber nicht abschließend):

– die Nichterbringung einer fälligen Leistung (z. B. die vorgelegten Rechnungen
bei Fälligkeit nicht bezahlt)
– die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch höhere Gewalt oder andere
vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände
– eine nicht genehmigte Unter- oder Weitervermietung,
– die Buchung des Zimmers unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. des Gastes oder des Zwecks oder
– wenn der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die

Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,

die Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergungsbetriebs oder seiner Gäste in

der Öffentlichkeit gefährden kann und diese Gefährdung nicht aus dem

Gefahrenbereich des Beherbergungsbetriebs herrührt.
– wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht

oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten

den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Bediensteten oder den im

Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen

verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung

gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
– wenn der Gast von einer ansteckenden Krankheit befallen wird.

Der Beherbergungsbetrieb hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts

unverzüglich, spätestens 14 Tage nach bekannt werden des Grundes schriftlich in

Kenntnis zu setzten.
In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
Ein etwaiger Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf Ersatz eines ihm
entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

6. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet der Vertrag mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Gast bleibt der Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf die volle Buchungssumme unberührt. Der Beherbergungsbetrieb wird sich jedoch im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Nutzung der vertraglich vereinbarten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistung bemühen, wobei er insoweit nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen zu unternehmen.

6.1 Erkrankung oder Tod des Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Vermieter auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Vermieter die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Vermieter auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

Der Vermieter hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall

verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Vermieter entstehen.

Mit dem Tode des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherbergungsbetrieb.

7. Haftung

7.1 Haftung für vertragliche Verpflichtungen
Der Beherbergungsbetrieb haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherbergungsbetrieb die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbergungsbetriebs beruhen.

Unberührt bleibet ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung aus einer vom Hotel übernommenen Garantie.

Einer Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei Auftreten von Störungen oder Mängel an den Leistungen des Beherbergungsbetriebs, wird dieser bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.

Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, den Beherbergungsbetrieb rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

7.2 Parkplatzschäden
Wird dem Gast entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz in der Garage oder auf einem Parkplatz des Beherbergungsbetriebs zur Verfügung gestellt, so kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens des Beherbergungsbetriebs entsteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Beherbergungsbetriebs abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Beherbergungsbetrieb nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits. Ziff. 7.1 Abs. gilt entsprechend

7.3 Haftung für eingebrachte Sachen
Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

7.4 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.

8. Verjährung

8.1 Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb, gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgenommen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung – verjähren nach einem Jahr. Ansprüche aus einer unerlaubtenHandlung verjähren nach den gesetzlichen Regeln.

8.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von den Anspruch begründenden Umständenund dem Beherbergungsbetrieb als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

8.3 Schweben zwischen dem Gast und dem Beherbergungsbetrieb
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Beherbergungsbetrieb die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Datenschutz

9.1 Der Beherbergungsbetrieb erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Abwicklung der Buchungen des Gastes. Alle Daten der Gäste werden dabei unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) gespeichert und verarbeitet.

9.2 Der Gast hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

9.3 Seine von ihm bekannt gegebenen personenbezogenen Daten werden nur zur Begründung und Durchführung der Beherbergungsleistung und zur Durchführung der weiteren gebuchten Leistungen verwendet. Dabei ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, zur Durchführung von Anfragen, Buchungen und zur Zahlungsabwicklung diese Daten auch an Dritte weiterzugeben.

9.4 Der Beherbergungsbetrieb ist bis auf Widerruf berechtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung sowie der bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bzw. Dienstleistungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Widerruf kann jederzeit formlos gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt werden.

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag sollen
schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam.

10.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Beherbergungsbetrieb und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder
Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Klagen gegen den Beherbergungsbetrieb sind an dessen Sitz zu erheben.

10.4 Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Beherbergungsbetriebs maßgebend.

10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 02.05.2020 © Gästehaus Bergwinkl

 

A "herzliches Grüß Gott" im Bergwinkl